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Mindestlohnerhöhung ab 2025 || Neue Geringfügigkeitsgrenze
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 556 Euro monatlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsverträge rechtzeitig anpassen, um auf die neuen Regelungen vorbereitet zu sein.

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn gemäß der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ auf 12,82 EUR pro Stunde erhöht. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze, die derzeit bei 538 EUR monatlich liegt und an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Die Geringfügigkeitsgrenze, die das monatliche Arbeitsentgelt bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn bezeichnet, wird neu berechnet. Ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR eine neue Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR (12,82 EUR × 130 ÷ 3).
Diese Anpassung ist von großer Bedeutung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Minijobs anbieten oder in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig auf diese Änderungen vorzubereiten und Ihre Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Entfernungspauschale || Wann längere Fahrtstrecken steuerlich ansetzbar sind
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich für die kürzeste Strecke. Eine längere Strecke kann jedoch steuerlich anerkannt werden, wenn sie regelmäßig genutzt und nachweislich verkehrsgünstiger ist. Temporäre Vorteile, wie das Umfahren von Staus, genügen nicht. Besondere Umstände, wie gesundheitliche Einschränkungen, müssen ärztlich belegt werden. Klare Dokumentation ist essenziell.

Die steuerliche Geltendmachung der Entfernungspauschale richtet sich grundsätzlich nach der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Ausnahme greift jedoch, wenn eine längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Diese Frage wurde jüngst durch das Finanzgericht Niedersachsen präzisiert.
Hintergrund
Steuerpflichtige können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Für die Jahre 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale von 0,38 Euro pro Kilometer. Dabei ist die Pauschale grundsätzlich auf die kürzeste Entfernung beschränkt. Eine längere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn diese nachweislich verkehrsgünstiger ist.
Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen
Eine längere Verbindung gilt als verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte über diese Strecke trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die vom Arbeitnehmer gewählte Strecke muss so offensichtlich vorteilhaft sein, dass auch ein unvoreingenommener Verkehrsteilnehmer sie unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen bevorzugen würde.
Ein temporärer Vorteil durch Umgehung eines Staus reicht dabei nicht aus, um die längere Strecke als verkehrsgünstiger zu werten. Auch die Zahl der Ampeln oder das Befahren einer Innenstadtstraße auf der kürzeren Strecke sind keine allein entscheidenden Kriterien. Nach Ansicht des Gerichts überwiegen die möglichen zeitlichen Vorteile der kürzeren Strecke in der Regel die Nachteile, die durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten entstehen können.
Besondere Umstände
Das Gericht stellte klar, dass besondere Umstände, wie krankheitsbedingte Einschränkungen, die Nutzung der kürzeren Strecke unzumutbar machen können. So akzeptierte das Finanzgericht Hamburg in einem anderen Fall die Nutzung einer längeren Strecke aufgrund einer amtsärztlich attestierten Höhenangst, die das Befahren einer Brücke unmöglich machte.
Im Streitfall des Finanzgerichts Niedersachsen reichten hingegen die vorgebrachte höhere Unfallgefahr auf der kürzeren Strecke sowie die Notwendigkeit von Pausen aus gesundheitlichen Gründen nicht aus, um die Nutzung der kürzeren Strecke als unzumutbar zu bewerten. Besonders relevant war, dass der Steuerpflichtige in einem späteren Veranlagungszeitraum große Teile der kürzeren Strecke tatsächlich nutzte.
Fazit
Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen betont die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Begründung für die steuerliche Anerkennung längerer Fahrtstrecken. Arbeitnehmer sollten ihre Wahl für eine längere Strecke sorgfältig dokumentieren und begründen. Nur wenn die längere Verbindung objektiv und eindeutig verkehrsgünstiger ist, kann sie steuerlich geltend gemacht werden. Krankheitsbedingte Gründe sind nur dann ausschlaggebend, wenn sie durch ärztliche Gutachten untermauert werden. Eine professionelle Beratung durch Steuerexperten kann helfen, potenzielle Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Mietobjekte: Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
Mietimmobilien bieten viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, bergen aber auch Fallstricke. Wichtige Aspekte sind die gezielte Einkünfteverlagerung, um Steuern zu sparen, und die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen zur Progressionsminderung. Vorsicht ist bei anschaffungsnahen Herstellungskosten geboten, da diese oft nicht sofort abziehbar sind. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige muss die Miete sorgfältig kalkuliert werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mietpreise sind entscheidend.

Einkünfteverlagerung und Reparaturzahlungen
Ein zentraler Punkt ist die gezielte Einkünfteverlagerung. So kann es sinnvoll sein, anstehende Reparaturen noch im laufenden Jahr zu bezahlen, um diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein höherer steuerpflichtiger Gewinn erwartet wird und durch die Maßnahmen eine Progressionsminderung erreicht werden kann.
Größerer Erhaltungsaufwand
Größere Erhaltungsaufwendungen, die für Immobilien im Privatvermögen anfallen und die überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Diese Regelung kann dazu beitragen, die Steuerprogression langfristig zu mindern und gleichmäßigere Steuerbelastungen zu erzielen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Eine oft unterschätzte Steuerfalle sind die anschaffungsnahen Herstellungskosten. Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie vorgenommen werden und die 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, gelten nicht als sofort abziehbare Werbungskosten. Stattdessen können diese Kosten nur über die langjährige Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden.
Praxistipp: Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es sinnvoll sein, die 15 %-Grenze durch zeitliche Verschiebung von Investitionsmaßnahmen innerhalb der Drei-Jahres-Frist zu unterschreiten.
Verbilligte Vermietung
Insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige ist Vorsicht geboten, wenn die vereinbarte Miete unterhalb der ortsüblichen Miete liegt. Steuerlich ergeben sich hierbei unterschiedliche Regelungen:
- Miete unter 50 % der ortsüblichen Miete: Die Nutzungsüberlassung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden.
- Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete: Die Wohnungsüberlassung gilt als entgeltlich, wodurch die gesamten damit zusammenhängenden Kosten vollständig abziehbar sind.
- Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete: Hier ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn eine Totalüberschussprognose einen dauerhaften Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Andernfalls ist der Abzug nur anteilig möglich.
Hinweis: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete ist die Warmmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, maßgeblich. Angesichts des steigenden Mietniveaus sollte die 66 %-Grenze regelmäßig überprüft werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Anpassung der Miete.