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Wachstumsbooster aus Berlin || Bundesregierung plant steuerliches Sofortprogramm
Das neue steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 bietet Unternehmen attraktive Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken und gezielt in die Zukunft zu investieren. Mit Maßnahmen wie der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eröffnet es besonders für innovative und wachstumsorientierte Unternehmen spannende Chancen.
Anfang Juni 2025 hat das Kabinett den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossen, mit dem ehrgeizigen Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder international konkurrenzfähig zu machen.
Was steckt drin im steuerlichen Paket? Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorhaben:
Comeback der degressiven Abschreibung
Unternehmen dürfen bei neuen Maschinen oder anderen beweglichen Wirtschaftsgütern wieder zur degressiven Abschreibung greifen – mit bis zu 30 % jährlich (dreifacher linearer Satz). Dies gilt für entsprechende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Das bringt schnellere steuerliche Entlastung und soll Investitionslaune wecken. Ähnliches gab es schon während der Corona-Pandemie, damals jedoch mit etwas niedrigeren Sätzen.
Elektroautos schneller abschreiben
Wer rein elektrisch betriebene Fahrzeuge anschafft, darf sich künftig über eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung freuen. Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, in den Folgejahren sinkt der Prozentsatz staffelweise bis auf 2 %. Damit will der Gesetzgeber der E-Mobilität endgültig den Weg freirollen – ganz gleich, ob es sich um Pkw, Lkw oder Busse handelt. Einschränkung ist, dass Fahrzeuge zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden müssen. Eine Kombination mit Sonderabschreibungen ist nicht möglich.
Luxusgrenze für E-Firmenwagen angehoben
Die Preisgrenze für Elektrofahrzeuge, bei der nur ein Viertel des Bruttolistenpreises versteuert werden muss, steigt von bisher 70.000 Euro auf künftig 100.000 Euro. Damit wird der E-Dienstwagen auch für Freunde von etwas mehr Komfort interessant. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung wird bei reinen Elektrofahrzeugen weiterhin auf ein Viertel reduziert.
Körperschaftsteuer sinkt in Raten
Langfristig sollen Unternehmen ebenfalls profitieren: Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2028 in fünf Stufen von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Steuerbelastung von Körperschaften zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern.
Thesaurierungssteuersatz sinkt ebenfalls
Wer Gewinne im Unternehmen lässt, zahlt künftig ebenfalls weniger: Der Thesaurierungssteuersatz sinkt in drei Schritten von aktuell 28,25 % auf 25 % ab 2032. Entnommene Gewinne unterliegen weiterhin einer Nachversteuerung von 25 %
Mehr Förderung für Forschung
Die Forschungszulage wird von 2026 bis 2030 auf zwölf Millionen Euro jährlich erhöht, zudem sollen neue Anwendungsbereiche förderfähig werden. Pauschale Abschläge sollen die Beantragung erleichtern und bürokratische Hürden abbauen.
Unterm Strich steht ein Gesetzespaket, das Unternehmen Anreize bieten soll, Investitionen zu tätigen und Innovationen voranzutreiben. Unternehmen können die neuen Regelungen nutzen, um ihre Steuerlast zu optimieren und Investitionen strategischer zu planen.
Verdeckte Gewinnausschüttung || Wenn die Wohnung des Gesellschafters zur Stolperfalle wird
Die Vermietung einer Wohnung an einen Gesellschafter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen, wenn die Miete nicht kostendeckend ist. Entscheidend ist die Kostenmiete als Maßstab für den Fremdvergleich. Geschäftsführer sollten Mietverträge sorgfältig prüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat es nicht leicht. Besonders dann, wenn es um die Vermietung einer Wohnung an einen Gesellschafter geht. Denn hier lauert die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) – und die Finanzämter sind bekanntlich nicht für ihre Nachsicht bekannt.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 K 255/21) klargestellt: Eine Kapitalgesellschaft, die die laufenden Kosten für Ankauf, Ausbau und Unterhaltung einer Wohnung trägt, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, riskiert eine steuerliche Nachzahlung. Und zwar in Form einer vGA.
Was ist eine vGA?
Für diejenigen, die sich vorab fragen, was genau eine vGA ist: Es handelt sich dabei um Vermögensvorteile, die ein Gesellschafter außerhalb der üblichen Gewinnverteilung erhält. Diese Vorteile dürfen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern, denn sonst schlägt das Finanzamt Alarm.
Der Fall: Marktübliche Miete allein reicht nicht
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2016 gestützt und betont: Selbst wenn die Wohnung zu marktüblichen Konditionen vermietet wird, kann eine vGA vorliegen, wenn die Miete nicht kostendeckend ist. Ein gewissenhafter Geschäftsführer würde eine solche Vermietung nur dann akzeptieren, wenn er sicher ist, dass die Gesellschaft langfristig eine angemessene Rendite erzielt.
Kostenmiete als Maßstab
Für den sogenannten Fremdvergleich – also die Frage, ob ein Dritter unter denselben Bedingungen handeln würde – ist die sogenannte Kostenmiete entscheidend. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Gesellschaft ohnehin im Immobiliengeschäft tätig ist.
Praxistipp: Prüfen Sie ihre Mietverträge!
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. I R 21/24). Dennoch sollten Geschäftsführer und Steuerberater in vergleichbaren Fällen vorsichtig sein. Es empfiehlt sich, bestehende Mietverträge genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Vorsicht ist besser als Nachsicht – insbesondere wenn das Finanzamt mit am Tisch sitzt.
Fazit
Die Vermietung einer Wohnung an einen Gesellschafter kann schnell zur steuerlichen Stolperfalle werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nicht nur auf marktübliche Mieten achten, sondern auch die Kostenmiete im Blick behalten. Schließlich möchte niemand, dass aus einer vermeintlich harmlosen Wohnungsvermietung eine teure steuerliche Überraschung wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer || Geschlechter und die Frage der Lebenserwartung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin zulässig sind, da sie die unterschiedlichen statistischen Lebenserwartungen von Männern und Frauen realitätsnah abbilden. Offen bleibt jedoch, wie sich das seit dem 1. November 2024 geltende Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag auf diese steuerliche Praxis auswirken wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer dürfen weiterhin geschlechtsspezifische Sterbetafeln herangezogen werden. Und nein – das verstößt laut den Richtern nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.
Der Hintergrund ist, dass Männer und Frauen nun einmal unterschiedliche statistische Lebenserwartungen haben. Diese Unterschiede spiegeln sich in sogenannten Vervielfältigern wider, die bei der steuerlichen Bewertung helfen, den Kapitalwert lebenslanger Nutzungen und Leistungen möglichst realitätsnah zu ermitteln. Mit anderen Worten: Der Fiskus will es genau wissen und dafür braucht er Zahlen, die eine tatsächliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen abbilden.
Wichtig zu wissen: Die Nutzung dieser geschlechterspezifischen Tabellen kann sich je nach individueller Konstellation sowohl steuerlich günstig als auch nachteilig auswirken. Eine automatische Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts gibt es laut BFH jedoch nicht.
Der BFH hat bislang allerdings noch nicht entschieden, welche Folgen das seit dem 1. November 2024 geltende Gesetz über die Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag auf diese steuerliche Bewertung hat. Hier bleibt es also spannend, denn schließlich kann es auch in Steuerfragen kompliziert werden, wenn es um die eigene Geschlechtszuordnung geht.
Mindestlohnerhöhung ab 2025 || Neue Geringfügigkeitsgrenze
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 556 Euro monatlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsverträge rechtzeitig anpassen, um auf die neuen Regelungen vorbereitet zu sein.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn gemäß der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ auf 12,82 EUR pro Stunde erhöht. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze, die derzeit bei 538 EUR monatlich liegt und an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Die Geringfügigkeitsgrenze, die das monatliche Arbeitsentgelt bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn bezeichnet, wird neu berechnet. Ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR eine neue Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR (12,82 EUR × 130 ÷ 3).
Diese Anpassung ist von großer Bedeutung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Minijobs anbieten oder in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig auf diese Änderungen vorzubereiten und Ihre Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Entfernungspauschale || Wann längere Fahrtstrecken steuerlich ansetzbar sind
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich für die kürzeste Strecke. Eine längere Strecke kann jedoch steuerlich anerkannt werden, wenn sie regelmäßig genutzt und nachweislich verkehrsgünstiger ist. Temporäre Vorteile, wie das Umfahren von Staus, genügen nicht. Besondere Umstände, wie gesundheitliche Einschränkungen, müssen ärztlich belegt werden. Klare Dokumentation ist essenziell.
Die steuerliche Geltendmachung der Entfernungspauschale richtet sich grundsätzlich nach der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Ausnahme greift jedoch, wenn eine längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Diese Frage wurde jüngst durch das Finanzgericht Niedersachsen präzisiert.
Hintergrund
Steuerpflichtige können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Für die Jahre 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale von 0,38 Euro pro Kilometer. Dabei ist die Pauschale grundsätzlich auf die kürzeste Entfernung beschränkt. Eine längere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn diese nachweislich verkehrsgünstiger ist.
Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen
Eine längere Verbindung gilt als verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte über diese Strecke trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die vom Arbeitnehmer gewählte Strecke muss so offensichtlich vorteilhaft sein, dass auch ein unvoreingenommener Verkehrsteilnehmer sie unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen bevorzugen würde.
Ein temporärer Vorteil durch Umgehung eines Staus reicht dabei nicht aus, um die längere Strecke als verkehrsgünstiger zu werten. Auch die Zahl der Ampeln oder das Befahren einer Innenstadtstraße auf der kürzeren Strecke sind keine allein entscheidenden Kriterien. Nach Ansicht des Gerichts überwiegen die möglichen zeitlichen Vorteile der kürzeren Strecke in der Regel die Nachteile, die durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten entstehen können.
Besondere Umstände
Das Gericht stellte klar, dass besondere Umstände, wie krankheitsbedingte Einschränkungen, die Nutzung der kürzeren Strecke unzumutbar machen können. So akzeptierte das Finanzgericht Hamburg in einem anderen Fall die Nutzung einer längeren Strecke aufgrund einer amtsärztlich attestierten Höhenangst, die das Befahren einer Brücke unmöglich machte.
Im Streitfall des Finanzgerichts Niedersachsen reichten hingegen die vorgebrachte höhere Unfallgefahr auf der kürzeren Strecke sowie die Notwendigkeit von Pausen aus gesundheitlichen Gründen nicht aus, um die Nutzung der kürzeren Strecke als unzumutbar zu bewerten. Besonders relevant war, dass der Steuerpflichtige in einem späteren Veranlagungszeitraum große Teile der kürzeren Strecke tatsächlich nutzte.
Fazit
Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen betont die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Begründung für die steuerliche Anerkennung längerer Fahrtstrecken. Arbeitnehmer sollten ihre Wahl für eine längere Strecke sorgfältig dokumentieren und begründen. Nur wenn die längere Verbindung objektiv und eindeutig verkehrsgünstiger ist, kann sie steuerlich geltend gemacht werden. Krankheitsbedingte Gründe sind nur dann ausschlaggebend, wenn sie durch ärztliche Gutachten untermauert werden. Eine professionelle Beratung durch Steuerexperten kann helfen, potenzielle Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Mietobjekte || Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
Mietimmobilien bieten viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, bergen aber auch Fallstricke. Wichtige Aspekte sind die gezielte Einkünfteverlagerung, um Steuern zu sparen, und die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen zur Progressionsminderung. Vorsicht ist bei anschaffungsnahen Herstellungskosten geboten, da diese oft nicht sofort abziehbar sind. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige muss die Miete sorgfältig kalkuliert werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mietpreise sind entscheidend.
Einkünfteverlagerung und Reparaturzahlungen
Ein zentraler Punkt ist die gezielte Einkünfteverlagerung. So kann es sinnvoll sein, anstehende Reparaturen noch im laufenden Jahr zu bezahlen, um diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein höherer steuerpflichtiger Gewinn erwartet wird und durch die Maßnahmen eine Progressionsminderung erreicht werden kann.
Größerer Erhaltungsaufwand
Größere Erhaltungsaufwendungen, die für Immobilien im Privatvermögen anfallen und die überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Diese Regelung kann dazu beitragen, die Steuerprogression langfristig zu mindern und gleichmäßigere Steuerbelastungen zu erzielen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Eine oft unterschätzte Steuerfalle sind die anschaffungsnahen Herstellungskosten. Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie vorgenommen werden und die 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, gelten nicht als sofort abziehbare Werbungskosten. Stattdessen können diese Kosten nur über die langjährige Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden.
Praxistipp: Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es sinnvoll sein, die 15 %-Grenze durch zeitliche Verschiebung von Investitionsmaßnahmen innerhalb der Drei-Jahres-Frist zu unterschreiten.
Verbilligte Vermietung
Insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige ist Vorsicht geboten, wenn die vereinbarte Miete unterhalb der ortsüblichen Miete liegt. Steuerlich ergeben sich hierbei unterschiedliche Regelungen:
- Miete unter 50 % der ortsüblichen Miete: Die Nutzungsüberlassung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden.
- Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete: Die Wohnungsüberlassung gilt als entgeltlich, wodurch die gesamten damit zusammenhängenden Kosten vollständig abziehbar sind.
- Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete: Hier ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn eine Totalüberschussprognose einen dauerhaften Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Andernfalls ist der Abzug nur anteilig möglich.
Hinweis: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete ist die Warmmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, maßgeblich. Angesichts des steigenden Mietniveaus sollte die 66 %-Grenze regelmäßig überprüft werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Anpassung der Miete.